Stiftung
FÖRDERGRUNDSÄTZE FÜR DIE FÖRDERUNG DER POLCHAU-STIFTUNG
Schön, dass Sie sich für eine Förderung der Polchau-Stiftung interessieren. Nachfolgend finden Sie die Fördergrundsätze der Stiftung:
Allgemeines: Die Polchau-Stiftung vergibt u.a. Stipendien an Studentinnen technischer Studiengänge an öffentlichen oder privaten Hochschulen, Fachhochschulen oder vergleichbaren Ausbildungsstätten, und zwar vorwiegend in solchen Studienfächern, in denen der Anteil der weiblichen Studierenden deutlich unterrepräsentiert ist. Der Immatrikulationsbescheid oder ein entsprechender Zulassungsbescheid der öffentlichen oder privaten Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Ausbildungsstätte ist Voraussetzung für die Bewilligung des Stipendiums.
Auszug aus der Satzung:
Der Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) der Wissenschaft und Forschung,
b) der Bildung und Erziehung
durch Unterstützung von Studentinnen technischer Studiengänge an öffentlichen oder privaten Hochschulen, Fachhochschulen oder vergleichbaren Ausbildungsstätten, und zwar vorwiegend in solchen Studienfächern, in denen der Anteil der weiblichen Studierenden deutlich unterrepräsentiert ist.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch die finanzielle, sachliche und/oder personelle Unterstützung von Studentinnen – z.B. im Rahmen eines Stipendiums -, die ein berufsvorbereitendes technisches Erst-, Aufbau- und/oder Zusatzstudium absolvieren,
- durch die finanzielle, sachliche und/oder personelle Unterstützung von Ausbildungs- und Studienmaßnahmen, die Studentinnen technischer Studiengänge an öffentlichen oder privaten Hochschulen, Fachhochschulen oder vergleichbaren Ausbildungsstätten zugute kommen,
- durch die finanzielle, sachliche und/oder personelle Unterstützung von Initiativen und besonderen Leistungen von Studentinnen technischer Studiengänge durch Preisverleihungen und/oder deren Veröffentlichung.
Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Unterstützung gewährt wird, soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stipendiatinnen berücksichtigt werden. Die Vorlage eines aktuellen Bafög-Bescheids ist hinsichtlich der Bewilligung des Stipendiums hilfreich.
Die aktuelle Förderpolitik der Stiftung berücksichtigt in erster Linie die Vergabe von Stipendien.
Stipendiendauer: Prinzipiell kann das Stipendium für die Regelstudiendauer des gesamten Studiums gewährt werden. Nach Abschluss eines Bachelor-Studiengangs ist die weiterführende Förderung eines Master-Studiengangs möglich. Die Stipendien-Zusage bezieht sich immer auf ein Jahr; nach Vorlage eines entsprechenden Leistungsbescheids durch einen Lehrstuhlinhaber wird die Förderung jeweils für ein weiteres Jahr fortgeführt, bis zum Ende der Regelstudiendauer. Ausnahmen müssen beantragt und dem Vorstand gegenüber begründet werden.
Stipendienbeginn, Bewerbungsfrist, beizubringende Unterlagen: Die Stipendien werden zum Wintersemester eines jeden Jahres gewährt, i.d.R. zum 1. Oktober. Die Bewerbungsfrist läuft am 31. August desselben Jahres ab.
Für die Prüfung des Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:
- Lebenslauf, inkl. Berufsangaben der Eltern - Abiturzeugnis oder entsprechende Leistungsnachweise der öffentlichen oder privaten Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Ausbildungsstätte
- ggf. Bafögbescheid
- Immatrikulationsbescheid oder einen entsprechenden Zulassungsbescheid der öffentlichen oder privaten Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Ausbildungsstätte ist Voraussetzung für die Bewilligung des Stipendiums
- Angaben zum gewählten Studienfach und -ort.
Stipendiensatz: Der durchschnittliche Stipendiensatz kann bis zu 500 € pro Monat betragen.
Sachaufwendungen, Reisekosten, Auslandszuschläge, Fahrtkostenzuschüsse für Auslandsaufenthalte, Umzugskosten, Publikationskosten etc. werden grundsätzlich nicht übernommen.
Die Stipendienzahlungen sind gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.
Durch die Stipendienzahlung wird zwischen der Polchau-Stiftung und der Stipendiatin kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet. Sozialversicherungsbeiträge werden von der Stiftung nicht übernommen.
Zahlungsmodalität: Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die öffentliche oder private Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbare Ausbildungsstätte. Die Stipendiatin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule für sie ein Sonderkonto einrichtet, auf das die Stiftung die Stipendienzahlung überweisen kann.
Verpflichtungen der Stipendiatin: Die Stipendiatin hat gegenüber der Polchau-Stiftung anderweitige Stipendien oder Förderungen offenzulegen. Der Stipendiensatz kann dann entsprechend gekürzt werden. Der Studienabbruch oder der Wechsel des Studiums muss ebenfalls innerhalb von sechs Wochen angezeigt werden. In diesem Fall wird das Stipendium mit sofortiger Wirkung eingestellt oder ggf. von der Stipendiatin anteilig zurückgezahlt.
Die Stipendiatin verpflichtet sich, die Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit einzuhalten (siehe "Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis", WILEY-VCH Verlag), sich auf das Studium zu konzentrieren und entsprechende Leistungsnachweise nach jedem Jahr der Förderung beibringen.
Änderungen, die die Erreichbarkeit des Stipendiaten betreffen, sind der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.
Die Stipendiatin erklärt sich einverstanden, dass die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten von der Polchau-Stiftung erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Der Veröffentlichung von Daten – wie die biografischen Angaben zur Person und zum Studium - auf der Homepage der Polchau-Stiftung stimmt sie ausdrücklich zu.
Die Stipendiatin ist sich bewusst, dass die Stiftung bei Angabe falscher oder nicht offen gelegter Daten die bereits gezahlten Beträge zurückfordern kann.